Sensationelle Wahlbeteilung.
Bei seiner ersten Sitzung hat der Bewohnerbeirat im Seniorenzentrum am 13.01.2014 Frau Maria Zembok als Vorsitzende des Beirates gewählt. Ebenfalls neu im Beirat ist Harald Remmel. Wiedergewählt wurden Frau Waltraud Westermann und Herr Ludger Laufmöller. Beide hatten früher Angehörige im Seniorenzentrum untergebracht und führen seit dem diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Wenn nichts Besonderes anfällt, trifft sich der Bewohnerbeirat vier Mal im Jahr mit der Einrichtungsleitung Andreas Wedeking. Dabei gibt es für den Beirat eine Menge Rechte und Mitbestimmungsmöglichkeiten. Das alles ist im Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen, Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) geregelt. Bei der Wahl Ende Dezember war eine sehr gute Wahlbeteiligung zu verzeichnen: 76,5%.
Der Beirat wird immer für zwei Jahre gewählt. Auch Robert Baykal, Heimaufsicht Kreis Warendorf übermittelte dem Beirat seine Glückwünsche zur Wahl.
Bewohnerbeirat Seniorenzentrum Am Eichendorffpark in Stromberg
Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in
Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz – WTG)
„§ 6
Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner
(1) Die Bewohner vertreten ihre Interessen durch einen Beirat in Angelegenheiten des Betriebs der Betreuungseinrichtung wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung.
(2) Der Mitbestimmung unterfallen die Grundsätze der Verpflegungsplanung, die Freizeitgestaltung und die Regelung über die Hausordnung in der Betreuungseinrichtung.
(3) Die Beiräte werden von den Bewohnern gewählt. Es soll auch ein Beratungsgremium gebildet werden, das den Beirat bei seinen Aufgaben unterstützt und dem Angehörige und Betreuer angehören können. Das Beratungsgremium berät die Einrichtungsleitung und den Beirat bei ihrer Arbeit und unterstützt sie durch Vorschläge und Stellungnahmen. Die Senioren- und Behindertenvertretungen können ebenfalls beraten.
(4) Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr die Bewohner zu einer Versammlung einladen, zu der jeder Bewohner eine andere Person beiziehen kann. Der Beirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte weitere unabhängige fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.“ …
Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz – WTG) Stand 13.01.2014
Teil 3
Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner
Kapitel 1
Der Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirat
– Aufgabe, Wahl und Amtszeit
„§ 6 Aufgaben des Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirates
§ 6
Aufgaben des Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirates
(1) Bewohnerinnen- und Bewohnerbeiräte (Beiräte) haben die Interessen der Bewohner zu vertreten. Beiräte sind über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren, die das Leben in der Betreuungseinrichtung betreffen. Sie können mitbestimmen, wenn es um die Grundsätze der Verpflegungsplanung, die Freizeitgestaltung und die Hausordnung in der Betreuungseinrichtung geht.
(2) Ein Beirat kann für einen Teil einer Betreuungseinrichtung, aber auch für mehrere Betreuungseinrichtungen zusammen gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner besser gewährleistet wird.“ …
„§ 12 Amtszeit des Beirates
§ 12
Amtszeit des Beirates
Die Amtszeit beträgt in Einrichtungen der Behindertenhilfe 4 Jahre, ansonsten 2 Jahre.
§ 13 Neuwahl des Beirates
§ 13
Neuwahl des Beirates
Neuwahlen muss es geben, wenn die Anzahl der Mitglieder im Beirat um mehr als die Hälfte gesunken ist. Neuwahlen muss es auch geben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beirats nicht mehr im Beirat arbeiten wollen.
§ 14 Ende der Mitgliedschaft
§ 14
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch:
a) Ablauf der Amtszeit
b) Rücktritt vom Amt
c) Ausscheiden aus der Betreuungseinrichtung (zum Beispiel bei Auszug).
Sind Angehörige, Betreuerinnen oder Betreuer einer Bewohnerin oder eines Bewohners in den Beirat gewählt und scheidet der Bewohner aus der Betreuungseinrichtung aus, endet auch die Mitgliedschaft der oder des Angehörigen, der Betreuerin oder des Betreuers.
§ 15 Nachrücken von Ersatzmitgliedern
§ 15
Nachrücken von Ersatzmitgliedern
Die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht gewählt wurden, kommen auf eine Ersatzliste. Wenn Mitglieder aus dem Beirat ausscheiden oder verhindert sind, rückt von ihnen in den Beirat nach, wer bei der letzten Wahl die meisten Stimmen erhalten hat.
Kapitel 2
Arbeit des Beirates
§ 16 Vorsitz
§ 16
Vorsitz
Der Beirat wählt mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Wer den Vorsitz führen will, soll in der Betreuungseinrichtung wohnen. Er hat die Aufgabe, die Interessen des Beirats und der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Einrichtungsleitung zu vertreten.
§ 17 Sitzungen
§ 17
Sitzungen
(1) Die oder der Vorsitzende des Beirats lädt zu den Sitzungen ein und legt die Tagesordnung fest. Die Einrichtungsleitung der Betreuungseinrichtung muss von dem Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig erfahren und teilnehmen, wenn sie eingeladen wurde.
…
(3) Der Beirat kann auch beschließen, dass zu seiner Sitzung Fachleute zu einem bestimmten Thema oder andere Personen eingeladen werden. Fahrtkosten und andere Auslagen (aber kein Honorar) für die Fachleute muss der Betreiber der Betreuungseinrichtung bezahlen. Der Beirat kann sich mit seinen Fragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung auch an die Überwachungsbehörde wenden.
(4) Die Mitglieder des Beirates arbeiten freiwillig und bekommen für ihre Arbeit kein Geld.
(5) Die Mitglieder des Beirates haben aufgrund ihrer Tätigkeit keine Vorteile und auch keine Nachteile. Keine Bewohnerin oder kein Bewohner darf aufgrund der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson im Beirat, im Vertretungsgremium oder im Beratungsgremium Vorteile oder Nachteile haben.
§ 18 Entscheidungen
§ 18
Entscheidungen
(1) Beschlüsse trifft der Beirat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Sollte die Anzahl an Stimmen gleich sein, hat die oder der Vorsitzende eine zweite Stimme.
(2) Von jeder Sitzung des Beirates muss ein Bericht über den Verlauf der Sitzung angefertigt werden. Die Einrichtungsleitung hilft in geeigneter Weise.
§ 19 Rechenschaftsbericht
§ 19
Rechenschaftsbericht
(1) Mindestens einmal im Jahr wird eine Bewohnerversammlung abgehalten, bei der der Beirat einen Tätigkeitsbericht abgeben muss.
(2) Die Bewohner sind berechtigt, zur Bewohnerversammlung Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen.
(3) Auf Verlangen des Beirats muss auch die Einrichtungsleitung an der Sitzung teilnehmen oder aber auf einzelne Fragen der Bewohnerversammlung Antwort geben.
Kapitel 3
Aufgaben des Beirates
§ 20 Zuständigkeit
§ 20
Zuständigkeit
Der Beirat hat folgende Aufgaben:
1. Maßnahmen bei der Einrichtungsleitung zu beantragen, die den Bewohnern und Bewohnerinnen dienen.
2. Beschwerden und Anregungen an die Einrichtungsleitung weiterzugeben und mit ihr darüber zu verhandeln.
3. neuen Bewohnern und Bewohnerinnen zu helfen, sich in der Betreuungseinrichtung zurechtzufinden.
4. bei Entscheidungen mitzubestimmen oder mitzuwirken (siehe §§ 21 und 22).
5. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden und eine neue Wahl vorzubereiten.
6. eine Bewohnerversammlung durchzuführen und dort einen Bericht über die Tätigkeiten abzugeben.
7. bei Maßnahmen mitzuwirken, bei denen es um die Förderung der Qualität der Betreuung geht.
§ 21 Mitbestimmung
§ 21
Mitbestimmung
Der Beirat bestimmt bei folgenden Entscheidungen der Einrichtungsleitung mit:
1. Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung
2. Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung und
3. Aufstellung und Änderung der Hausordnung in der Betreuungseinrichtung.
Wenn die Hausordnung Bestandteil des Vertrages zwischen Betreiber und Bewohner werden soll, ist sie nur mit Zustimmung des Beirates wirksam.
§ 22 Mitwirkung
§ 22
Mitwirkung
Der Beirat wirkt mit bei:
1. Formulierung oder Änderung des Muster-Vertrages,
2. Maßnahmen zum Verhindern von Unfällen,
3. Änderung der Kostensätze,
4. Unterkunft und Betreuung,
5. Veränderung des Betriebes der Betreu¬ungseinrichtung,
6. Zusammenschluss mit einer anderen Betreuungseinrichtung,
7. Änderung der Art und des Zwecks der Betreuungseinrichtung,
8. Umfassende Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten,
9. Maßnahmen einer angemessenen Qualität der Betreuung,
10. Maßnahmen der sozialen Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
(2) Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, dem Beirat auf Nachfrage mitzuteilen, wie Finanzierungsbeiträge einer Bewohnerin oder eines Bewohners verwendet werden. In diesem Fall müssen die Mitglieder des Beirates über das, was sie erfahren, schweigen.“ …